Häufig wissen Beschuldigte eines Dopingverstoßes nicht, dass es nach § 2 Abs. 3 AntiDopG verboten ist, ein Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Dem Beschuldigten droht bei diesem Verstoß gegen das AntiDopG gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Das Erwerbs- und Besitzverbot von erfassten Dopingmitteln greift nach dem AntiDopG allerdings nur, wenn es sich um eine nicht geringe Menge handelt. Der Gesetzgeber hat den Erwerb und Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln verboten, da diese (angeblich) Vorstufen für einen Handel mit den entsprechenden Dopingmitteln darstellen. Sofern die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, vermutet das Gesetz danach unwiderleglich die Absicht der Weitergabe. Die Festlegung der Mengenwerte für eine nicht geringe Menge ist in der Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV) erfolgt.
Der Erwerb, Besitz oder das Verbringen von geringen Mengen von Dopingmitteln ist danach nicht verboten. Die einzelnen Grenzwerte der einschlägigen Dopingmittel sind allerdings so gering, dass häufig ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das AntiDopG droht.
Da Hobby-Sportlern bereits beim Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen, ist eine bestmögliche Verteidigung zwingend erforderlich. Vor allem Freizeit-Bodybuilder stehen häufig im Verdacht, Dopingmittel im Sinne des AntiDopG zu besitzen.
In § 4 Abs. 4 AntiDopG werden besonders verwerfliche und sozialschädliche Verhaltensweisen als Verbrechen qualifiziert und unter eine erhöhte Strafandrohung gestellt. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz daher sogar Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Praxisrelevant sind vor allem die Gefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen und die Gewerbsmäßigkeit. Gewerbsmäßig handelt derjenige, wenn er die Absicht hat, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Je früher Sie beim Vorwurf eines Verstoßes gegen das AntiDopG einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren, desto besser stehen Ihre Chancen, dass das Strafverfahren gegen Sie bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt wird.
Bei Verstößen gegen das AntiDopG ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Brill Ihr Experte im Dopingmittelstrafrecht
Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das AntiDopG wird häufig dann eingeleitet, wenn Paketsendungen mit Dopingmitteln aus dem Ausland vom Zoll abgefangen und geöffnet werden. In diesen Fällen wird nahezu immer ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das AntiDopG gegen den vermeintlichen Empfänger der Paketsendung eingeleitet. Empfänger von Paketsendungen sollten sich in diesen Fällen unbedingt strafrechtlich beraten lassen. Der Verdacht des Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Bei größeren Mengen von Dopingmitteln oder dem Verdacht des Handeltreibens werden regelmäßig auch Durchsuchungen der Wohnung und des Fahrzeugs angeordnet. Vereinzelt wurden sogar schon Blutentnahmen beim bloßen Vorwurf des Besitzes von Dopingmitteln angeordnet.
Beim Verdacht des Verstoßes gegen das AntiDopG wird der Beschuldigte auch bei kleineren Mengen von Dopingmitteln zur Vernehmung vorgeladen. Sofern Sie ein solches Schreiben (Vorladung) erhalten, sollten Sie zunächst von Ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Recht Gebrauch machen und zur Sache schweigen.
Ihr Strafverteidiger und Experte im Dopingstrafrecht wird zunächst Akteneinsicht beantragen und im Anschluss mit Ihnen gemeinsam die weitere Strategie besprechen.
Der Großteil der Ermittlungsverfahren bei Verstößen gegen das AntiDopG betrifft Bodybuilder, bei denen anabole Steroide oder andere Dopingpräparate aufgefunden oder vermutet werden. Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob man jemals an Wettkämpfen teilnehmen möchte.
Freizeit-Bodybuilder stehen bei der Planung und Durchführung ihrer Steroidkur vor strafrechtlichen Hürden. Es ist nämlich üblich, die gesamten Dopingmittel im Voraus zu besorgen, um vernünftig planen und Engpässe vermeiden zu können.
Ein weiteres großes Problem im Zusammenhang mit dem Anti-Doping-Gesetz stellen die Vials der Ulabs (Untergrundlabore) dar. Diese können häufig nur als 10 ml Vial, zusätzlich häufig mit höherer Dosierung als die Originalprodukte, erworben werden. Dies hat zur Folge, dass häufig bereits beim Erwerb einer 10 ml Vial ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 AntiDopG vorliegt.
Beim Verdacht des Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz ist es daher entscheidend, sich frühzeitig von einem Experten für Dopingstrafrecht rechtlich beraten zu lassen.
Schweigen - Rechtsanwalt - Akteneinsicht
Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht gebrauch. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Vorladung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das AntiDopG keine Angaben zum Tatvorwurf machen.
Ihr Schweigerecht müssen Sie weder begründen noch darf dies zu Ihren Lasten ausgelegt werden.
Sowohl bei einer Vorladung als auch bei der Durchsuchung Ihrer Wohnung wegen möglichen Dopingverstößen sollten Sie zeitnah einen erfahrenen Rechtsanwalt für Doping (AntiDopG) kontaktieren.
Nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann die bestmögliche Verteidigungsstrategie in dem Dopingverfahren besprochen werden, um das Ermittlungsverfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen.
Bereits Hunderte erfolgreiche Dopingverfahren ohne Hauptverhandlung - Die richtige Strategie zahlt sich aus
Als Experte im Dopingstrafrecht hat sich Rechtsanwalt Sebastian Brill auf die Verteidigung bei Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz spezialisiert. Als Verteidigungsstrategie in Dopingverfahren gilt es, das Ermittlungsverfahren mangels eines Nachweises frühzeitig zur Einstellung zu bringen. Der konkrete Nachweis eines Verstoßes gegen das AntiDopG ist in der Praxis überaus schwierig zu erbringen, da sämtliche Voraussetzungen vorliegen und seitens der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden müssen. Eine umfangreiche Stellungnahme durch einen Spezialisten für Dopingvergehen führt oftmals zu einer erfolgreichen Verfahrensbeendigung.
Vorladung von der Polizei? Verstoß gegen das AntiDopG – Bundesweite Strafverteidigung
Beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz beantragt die Staatsanwaltschaft regelmäßig beim zuständigen Gericht einen Strafbefehl. Spätestens wenn Ihnen ein Strafbefehl per Post (gelber Umschlag) zugestellt wird, sollten Sie aktiv werden und einen Experten für Dopingstrafrecht kontaktieren.
Gegen den Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden. Zu beachten gilt, dass die Einlegung des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Strafbefehls erfolgen muss.
Das Anti-Doping-Gesetz vom 10. Dezember 2015 dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport (§ 1 AntiDopG – Zweck des Gesetzes)
Danach dürfen Dopingmittel der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport nicht hergestellt, veräußert oder verschrieben werden.